Wie können wir helfen?
Geschenke
Geschenke an Geschäftsfreunde
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn ihr Wert einschließlich eventuell nicht abziehbarer Umsatzsteuer maximal 35 € pro Person und Kalenderjahr beträgt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Wird die Freigrenze von 35 € auch nur um einen Cent überschritten, ist das Geschenk insgesamt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. In diesem Fall wird auch kein Vorsteuerabzug gewährt. Bitte beachten Sie, dass die Freigrenze pro Person und Kalenderjahr gilt. Mehrere Geschenke innerhalb eines Jahres an dieselbe Person werden deshalb zusammengerechnet.
Geschenke an Arbeitnehmer
Bei Geschenken an die eigenen Arbeitnehmer ist grundsätzlich von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, sodass diese Geschenke als Betriebsausgabe abzugsfähig sind und auch der Vorsteuerabzug gewährt wird. Zu beachten sind jedoch lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen, da Geschenke an Arbeitnehmer beim Mitarbeiter zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen können.
Hinweis zur Buchhaltung
Bitte geben Sie beim Kauf von Geschenken auf dem Beleg stets den Namen der beschenkten Person an. Wenn Sie uns die Belege für Ihre Buchhaltung in digitaler Form bereitstellen, achten Sie bitte darauf, dass Sie den Namen der beschenkten Person auf dem Beleg vermerken, bevor Sie diesen einscannen.