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Vorsteuerabzug
Allgemeines
Damit ein Unternehmer aus Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Eine ordnungsgemäße Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, liegt vor, wenn sie bestimmte Mindestangaben enthält. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestangaben wird unterschieden zwischen
- Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 €
- Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag bis 250 € (sog. Kleinbetragsrechnungen)
Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 €
Die Mindestangaben einer Rechnung mit einem Rechnungsbetrag (brutto) von mehr als 250 € sind in § 14 Abs. 4 UStG geregelt. Danach muss eine ordnungsgemäße Rechnung im Regelfall folgende Angaben enthalten:
- vollständiger Name des leistenden Unternehmers
- vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- vollständiger Name des Leistungsempfängers
- vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers
- Rechnungsdatum
- Rechnungsnummer
- Leistungsdatum oder -zeitraum
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Nettobetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen
- Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Kleinbetragsrechnungen bis 250 €
Die Mindestangaben einer Rechnung mit einem Rechnungsbetrag (brutto) von nicht mehr als 250 € (sog. Kleinbetragsrechnung) sind in § 33 UStDV geregelt.
Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- vollständiger Name des leistenden Unternehmers
- vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Bruttobetrag
- Steuersatz (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)