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Vorsteuerabzug

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Allgemeines

Damit ein Unternehmer aus Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Eine ordnungsgemäße Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, liegt vor, wenn sie bestimmte Mindestangaben enthält. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestangaben wird unterschieden zwischen

  • Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 €
  • Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag bis 250 € (sog. Kleinbetragsrechnungen)

Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 €

Die Mindestangaben einer Rechnung mit einem Rechnungsbetrag (brutto) von mehr als 250 € sind in § 14 Abs. 4 UStG geregelt. Danach muss eine ordnungsgemäße Rechnung im Regelfall folgende Angaben enthalten:

  • vollständiger Name des leistenden Unternehmers
  • vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • vollständiger Name des Leistungsempfängers
  • vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Leistungsdatum oder -zeitraum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Nettobetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen
  • Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Kleinbetragsrechnungen bis 250 €

Die Mindestangaben einer Rechnung mit einem Rechnungsbetrag (brutto) von  nicht mehr als 250 € (sog. Kleinbetragsrechnung) sind in § 33 UStDV geregelt.

Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 

  • vollständiger Name des leistenden Unternehmers
  • vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Bruttobetrag
  • Steuersatz (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)